Manager-Haftung

Samir Jajjawi Haftung Manager Handschlag

Als Geschäftsführer einer GmbH oder Manager eines Unternehmens sind Sie vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dieser Grundsatz gilt auch für das Interim-Management mit eigener GmbH. Schätzungsweise 10.000 Prozesse gegen GmbH-Geschäftsführer jährlich zeigen, dass es unerlässlich ist, sich über seine Rechte und Pflichten sowie den Stand der aktuellen Rechtsprechung genau zu informieren.

Immer wieder kommt es auch im Interim Management zu Haftungsfällen in verschiedenen risikobehafteten Bereichen. Das Managerhaftungsrecht, aber auch die Durchgriffshaftung auf den Manager (bzw. dessen Privatvermögen) sowie die Provider von Interim Management entwickeln sich mit erheblicher Dynamik. Insbesondere in der Unternehmenskrise sind die Geschäftsführer, aber auch die Gesellschafter zur Vermeidung der persönlichen Haftung gefordert.
Unternehmensleiter, auch im Interim Management Mandat, haften in Deutschland

  • im Innenverhältnis gegenüber ihrem Unternehmen.
  • im Außenverhältnis gegenüber sonstigen Dritten wie Lieferanten, Abnehmern, Wettbewerbern, Arbeitnehmern und Anteilseignern.

Welche Anforderungen an die Sorgfalt eines Unternehmensleiters gestellt werden, ergibt sich insbesondere aus Generalklauseln im Gesetz (u. a. §§ 93, 116 AktG und §§ 43, 52 GmbHG). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, eine betriebliche Organisation zu schaffen und zu kontrollieren, die Schäden gegenüber seinem Unternehmen oder Dritten weitgehend vermeidet. Die Kontrollfunktion erstreckt sich hierbei nicht nur auf den eigenen Verantwortungsbereich, sondern auch auf den der Kollegen im jeweiligen Leitungsorgan.
Im Verhältnis zu ihrem Unternehmen treffen den Unternehmensleiter besondere Pflichten, z. B.:

  • zur Kapitalerhaltung
  • zum rechtzeitigen Stellen des Insolvenzantrags
  • zur ordnungsgemäßen Buchführung
  • zur Verschwiegenheit
  • zur Loyalität
  • zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen im Unternehmen

Fazit: Auch für das professionelle Interim Management stellt sich die Anforderung, Haftungstatbestände zu kennen und sich dagegen abzusichern.

[Bild: Aidan Jones]

Samir Jajjawi haft.ung zum Thema Interim Management: gar nicht so kompliziert!

Samir Jajjawi Haft: Interim Management nicht schwer

Interim Management ist kein junger Markt – für viele Entscheider allerdings noch ein neuer. Dennoch gibt kaum ein Entscheider zu: „…, aber ich habe noch gar keine Ahnung vom Interim Management!“

Die Branche ist stolz auf ihr Spezialistenwissen! Durchaus zu Recht, wie ich denke. Jedoch läuft jedes Spezialistenwissen Gefahr, vom Rest der Menschheit nicht verstanden zu werden. Sie glauben mir nicht?

Samir Jajjawi haft.ung Fazit

Stellen Sie sich bei Gelegenheit mal in eine Runde von hochqualifizierten IT-Leuten, Maschinenbauern oder Chirurgen. Dann verstehen Sie, was ich meine.

Selbstverständlich gilt das auch für Provider, die zu den Spezialisten, zu den Insidern im Interim-Management-Geschäft zählen. Und, das gebe ich gerne zu, reagiere ich doch regelmäßig verblüfft, wenn ein Kunde heute noch signalisiert oder gar mutig kommuniziert: „Ich hab´ keine Ahnung vom Interim Management!“ Ein klares, strukturiertes Gespräch eröffnet oft erstaunliche Potentiale. Vorausgesetzt man hält sich an ein paar Grundregeln:

    • Kein Jargon zum Thema Interim Management, denn der Kunde soll mich verstehen: Es ist erstaunlich, wie viele Begriffe unter Insidern eindeutig sind – und von allen anderen schlichtweg nicht verstanden werden. Glauben Sie nicht? Wahrscheinlich haben Sie noch nie mit Ihrer Bank einen „Delayed Step-up Swap“ verhandelt oder den „Take-along“ vergessen zu regeln, als Sie das letzte Mal ein Unternehmen erworben haben. Aber: Wer hat schon den Mut, zu sagen: „Tut mir leid, ich verstehe Sie nicht!“. Die meisten von uns sind so geprägt, dass sie eine solche Aussage als Zeichen der Schwäche ansehen werden. Deshalb fragen wir nicht nach. Und genau an dieser Stelle haben Sie Ihren Kunden verloren.
    • Helikopterflug, denn der Kunde braucht noch keine Details: Es ist erstaunlich, wie viele Insider mit Detailwissen glänzen wollen und ihren Kunden prompt mit ihrem Detailwissen zudecken – manchmal denke ich: Bis sein Haupt ermattet auf dem Konferenztisch aufschlägt. Anstatt den Kunden erst einmal „ins Bild“ zu setzen, in dem er sich dann auch zurechtfinden kann. In aller Regel erschrecken Sie dadurch Ihren Kunden, dem eben dieses Detailwissen fehlt. Viele Menschen fühlen sich dadurch reflexartig dumm – und nur wenige Menschen wissen über diesen Reflex. Zu besten Zeiten der Transaktionsanalyse von Berne lag genau in diesem Reflex der Grund fürs Scheitern: „Ich bin nicht dumm – aber Du bist böse!“
  • Du bist wichtig – nicht ich: Diese Selbstverständlichkeit im wirtschaftlichen vertriebsorientierten Denken steuert alles Übrige. Und führt zu zahlreichen Fragen zum Thema Interim Management von meiner Seite während des Gesprächs:„Welche Frage beschäftigt Sie im Augenblick darüber hinaus?“„Was ist aus Ihrer Sicht noch nicht genug behandelt?“

    „Was sollten aus Ihrer Sicht die nächsten Schritte sein?“

[Quelle: Manatnet] | [Bild: Bastian Greshake]

Samir Jajjawi Haftung: Interim Management und die Scheinselbststaendigkeit

Achtung Scheinselbstständigkeit – Haftungsrisiken für Interim-Management Provider

Der Markt für Interim Management wächst rasant. Und mit ihm die Haftungsrisiken für die Provider. Im Fokus steht dabei insbesondere die Scheinselbständigkeit der Interim Manager.
Für Interim Manager die lange im Geschäft sind, ist das Thema nicht wirklich neu. Derjenige, der am Anfang seiner Interim-Management-Karriere steht und der eine Gesellschaft gründen will, sollte die Wahl der Gesellschaftsformen sorgfältig vorbereiten. Denn diese kann entscheidenden Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht haben. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum Auftraggeber vorliegt.

GmbH, KG oder OHG schließen Risiken weitgehend aus

Ist der Auftragnehmer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als Kommanditgesellschaft (KG) oder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) tätig, schließt dies in aller Regel eine abhängige Beschäftigung durch den Auftraggeber aus. Damit sind diese Rechtsformen ´1. Wahl´ aus Sicht des Providers.

Ein-Mann-GmbH und Personen-Limited

Dieser Grundsatz lässt sich in den meisten Fällen zwar auch auf die Ein-Personen-GmbH oder die Personen-Limited übertragen. Allerdings sind hier Ausnahmen möglich. Daher muss die konkret gegebene Interim-Management-Situation dahingehend geprüft werden, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen, beispielsweise die Weisungsgebundenheit (abhängige Beschäftigung) oder das Unternehmerrisiko (keine abhängige Beschäftigung).

Weitere Gesellschaftsformen

Natürlich können sich auch die anderen Gesellschaftsformen auf die Versicherungspflicht beispielsweise von Geschäftsführern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Aktiengesellschaft (AG), einer GmbH & Co. KG etc. auswirken. Hier ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Vorfeld zu empfehlen.
Für den professionellen IM-Provider bleibt es Pflicht, vor Mandatsübertragung nach V027 zu prüfen (Statusfeststellungsverfahren).

[Bild: Jessie]