Der Markt für Interim Management wächst rasant. Und mit ihm die Haftungsrisiken für die Provider. Im Fokus steht dabei insbesondere die Scheinselbständigkeit der Interim Manager.
Für Interim Manager die lange im Geschäft sind, ist das Thema nicht wirklich neu. Derjenige, der am Anfang seiner Interim-Management-Karriere steht und der eine Gesellschaft gründen will, sollte die Wahl der Gesellschaftsformen sorgfältig vorbereiten. Denn diese kann entscheidenden Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht haben. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum Auftraggeber vorliegt.
GmbH, KG oder OHG schließen Risiken weitgehend aus
Ist der Auftragnehmer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als Kommanditgesellschaft (KG) oder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) tätig, schließt dies in aller Regel eine abhängige Beschäftigung durch den Auftraggeber aus. Damit sind diese Rechtsformen ´1. Wahl´ aus Sicht des Providers.
Ein-Mann-GmbH und Personen-Limited
Dieser Grundsatz lässt sich in den meisten Fällen zwar auch auf die Ein-Personen-GmbH oder die Personen-Limited übertragen. Allerdings sind hier Ausnahmen möglich. Daher muss die konkret gegebene Interim-Management-Situation dahingehend geprüft werden, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen, beispielsweise die Weisungsgebundenheit (abhängige Beschäftigung) oder das Unternehmerrisiko (keine abhängige Beschäftigung).
Weitere Gesellschaftsformen
Natürlich können sich auch die anderen Gesellschaftsformen auf die Versicherungspflicht beispielsweise von Geschäftsführern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Aktiengesellschaft (AG), einer GmbH & Co. KG etc. auswirken. Hier ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Vorfeld zu empfehlen.
Für den professionellen IM-Provider bleibt es Pflicht, vor Mandatsübertragung nach V027 zu prüfen (Statusfeststellungsverfahren).
[Bild: Jessie]