Samir Jajjawi zur Interim-Management Haft (ung): Vorsicht bei der Vertragsgestaltung!

Samir Jajjawi Haft - Handshake Figuren tag an Wand

Auf das Interim-Management wird häufig in Sondersituationen zurückgegriffen, wenn z. B. spezielle Projekte für ein Unternehmen anstehen. Dazu gehören Sanierungen, Restrukturierungen, Produkteinführungen, Börsengänge oder Unternehmenstransaktionen. Oftmals werden Interim-Manager auch dann eingesetzt, wenn eine Führungskraft vorübergehend ausfällt. Mittlerweile wird diese Dienstleistung in Deutschland viel öfter genutzt, als noch vor einigen Jahren.

Achtung bei der Ausgestaltung des Vertrages

In der Regel bieten Provider einen geeigneten Bewerber für das Interim-Management an. Dabei müssen die Vertragsdetails beachtet werden, da zwischen dem ausleihenden Betrieb und dem Kandidat für das Interim-Management kein Arbeitsverhältnis bestehen darf. Andernfalls würde eine Vielzahl von sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Pflichten greifen. Ich, Samir Jajjawi, Managing Partner des führenden IM-Providers Aurum, rate deshalb zu einer professionellen Vertragsgestaltung.

Dienstvertrag vs. Arbeitsvertrag

Die Lösung ist in der Regeln ein freier Dienstvertrag. Doch der Unterschied zwischen eben diesem und einem Arbeitsvertrag bemisst sich nach bestimmten Faktoren.

Wenn das Interim-Management eigenverantwortlich „in die Ordnung des Betriebes eingreift“ und weisungsgebunden bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Geschäftsausübung ist, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Im Falle eines Dienstvertrages bestehen ein gewisses unternehmerisches Risiko und die Möglichkeit der Ausübung weiterer Tätigkeiten außerhalb des Betriebes sowie das Recht zur selbstständigen Ausgestaltung der Leistungserbringung. Die eigentliche Bezeichnung des Vertrages ist dabei nicht von Belang.

Tätigkeitsfeld als Indikator

Auch die Tätigkeit spielt eine Rolle bei der Frage, ob es sich um einen Arbeits- oder Dienstvertrag handelt. So wird das Interim-Management bei einem Dienstvertrag in der Regel für außerordentliche Zwecke wie Unternehmensrestrukturierung oder -sanierung sowie Projektarbeiten eingesetzt.

Wird das Interim-Management hingegen als vorrübergehender Ersatz für eine andere Führungskraft, zum Beispiel im Krankheitsfall, verwendet und ist der Interim Manager dann mit allen Kompetenzen ausgestattet, handelt es sich aus arbeitsrechtlicher Sicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis. Ich als Interim Manager, Samir Jajjawi, würde daher bei der Beschreibung des Tätigkeitsfeldes Vorsicht walten lassen.

Samir Jajjawi Haftung-Fazit: Richtige Ausgestaltung entscheidend!

Interim-Management ist sinnvoll für die zeitlich begrenzte Einführung neuen Fachwissens bzw. die Bewältigung temporärer Aufagben, ohne den Manager langfristig an das Unternehmen binden zu müssen. Um gesetzliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme zu umgehen, muss der Vertrag als freier Dienstvertrag gestaltet werden. Das Samir Jajjawi Prozess-Fazit dazu: Im Dienstvertrag sollte zu allererst eine Präambel mit dem gegenseitigen Wunsch zum Abschluss eines Dienstvertrages festgehalten werden. Auch die Umstände des Vertragsabschlusses sollten beschrieben werden. Des Weiteren sollten Restriktionen bezüglich der Arbeitszeiten und -orte nicht bestehen, da das Interim-Management in diesem Bereich freie Hand gelassen werden sollte. Lediglich eine Projektdeadline ist möglich und ratsam. Weisungen der Betriebsleitung dürfen nur projektbezogen sein. Außerdem muss dem Kandidaten für das Interim-Management die Möglichkeit gegeben werden, auch für andere Unternehmen tätig zu werden, wobei direkte Konkurrenten ausgeklammert werden können. Die Vergütung sollte überdies nach Leistung gehen, auch eine Tagespauschale ist denkbar. Wichtig ist auch das Einbauen einer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Interim-Management, damit das unternehmerische Risiko auch gewürdigt wird.

Doch all diese Vertragspunkte sind bedeutungslos, wenn die Vereinbarungen des Dienstvertrages für das Interim-Management nicht auch so eingehalten werden. Ansonsten ist der geschlossene Vertrag mehr oder minder nichtig.

[Bild: Marian Dörk]